Satzung
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§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „HALDENSLEBER ROLLSPORT e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Haldensleben.
Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Börde e.V. und/oder eines gleichgestellten Verbandes im
Bundesgebiet. Die Vereinsfarben sind blau/ rot.
§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Grundsätze
Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Rollsports für Kinder und Jugendliche. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Überfallen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß
ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Hilfskräfte bestellt werden.
§ 5
Mitglieder, Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus: - aktiven Mitgliedern,
- passiven/ fördernden Mitgliedern,
- EhrenmitgliedernMitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Ruf steht und einen schriftlichen Antrag stellt. Minderjährige müssen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters nachweisen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.
Mit der Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und ein Exemplar der Satzung. Er verpflichtet sich zur Anerkennung der Satzung.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist schriftlich, mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.03. oder 30.09. eines Jahres zu erklären. Der Vorstand kann auf Antrag den Austritt zu anderen Terminen zulassen wenn besondere Gründe vorliegen. Bis zum Austrittstag ist der volle Beitrag zu entrichten. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen besteht nicht.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wegen:
- Missachtung von Anordnungen der Vereinsorgane
- Nichtzahlung von Beiträgen nach zweiter Mahnung
- unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
- grobes unsportliches Verhalten
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
§ 7
Beitrag
Alle Mitglieder, außer Ehrenmitglieder, haben Jahresbeiträge zu zahlen. Die Höhe und die Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung geregelt. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratener Mitglieder den Beitrag stunden, in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.
§ 8
Rechte und Pflichten
Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereins- und Gemeinschaftszweckes an den Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten. Gegenseitige Rücksichtsnahme, Kameradschaft und sportliches Verhalten ist für alle Mitglieder selbstverständlich.
§ 9
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
der erweiterte Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 10
Der Vorstand
Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
1. Stellvertreter
2. Stellvertreter
Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 der genannten Vorstandsmitglieder vertreten.Rechtshandlungen die den Verein zu Leistungen von mehr als 1000,00 € verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstands.
§ 11
Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
dem Vorstand gem. § 10
dem Schriftführer
dem Jugendwart
dem Sportwart
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Der gesamte Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, sollte innerhalb von 4 Wochen eine Nachwahl stattfinden. Im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten können Vorstandsmitglieder für besondere Tätigkeiten im Dienste des Vereins, eine angemessene Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26a EStG. erhalten. Hierfür ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.
§ 12
Vorstandssitzung
Eine Vorstandssitzung findet alle 3 Monate statt oder wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder diese unter Angabe von Gründen verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder des Versammlungsleiters den Ausschlag.
§ 13
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmenberechtigten
Mitgliedern des Vereins.Diese muss mindestens einmal jährlich im 1. Quartal einberufen werden. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem
Versammlungstermin. Die Tagesordnung muss der Einladung beiliegen.Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden
schriftlich mit einer kurzen Erklärung einzureichen.Stimmrecht haben alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Mitglieder ohne Stimmrecht
können an der Versammlung als Gäste teilnehmen.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse verlangt
oder 25 % der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
§ 14
Inhalt der Tagesordnung
Die Tagesordnung muss enthalten:
Endgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte über das vergangene
GeschäftsjahrBeschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins
Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Beiträge und eventueller Umlagen
Entlastung des Vorstandes
Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung
des Vereins.
§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder und 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
Sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, müssen dies mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder beantragen. Wahlen werden immer geheim durchgeführt.
Über Beschlüsse und Verhandlungen der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Sind diese nicht anwesend wird ein Versammlungsleiter durch die Versammlung gewählt.
§ 16
Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfer (2). Diese geben dem Vorstand Kenntnis vom Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer werden für 3 Jahre bestellt.
§ 17
Haftpflicht
Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht. Sportunfälle sind durch eine Sportversicherung der LBS abgesichert
§ 18
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
Für den Fall der Auflösung wird der Vorstand zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff. BGB.
Bei der Auflösung des Vereins sowie beim Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an den Kreissportbund Börde e.V., der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports, vorzugsweise des Rollsports, verwenden muss.
Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim zuständigen Vereinsregister anzumelden.
§ 19
Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 06.04.2011 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der Vorstand sorgt für eine entsprechende Eintragung beim zuständigen Vereinsregister..
Haldensleben den 06.04.2011 1. Vorsitzender Stellvertreter

